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Die Maschinenrichtlinie - 2006/42/EG

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Mit der Richtlinie 2006/42/EG (kurz: Maschinenrichtlinie), die am 17. Mai 2006 von europäischem Parlament und Europarat verfasst wurde, sind einheitliche Regelungen zur Unfallverhütung für Maschinen, welche innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei in Verkehr gebracht werden, geschaffen worden. Die vollständige Neuregelung dieses Anwendungsgebietes löst die bisher für diesen Bereich geltende Richtlinie 95/16/EG ab.

Richtlinie 2006/42/EG - Ziele und Umsetzung

Die Zielsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG besteht im Abbau von nichttarifären Handelsbarrieren innerhalb der Europäischen Union, wobei der auf EG-Ebene harmonisierte Rechtsbestand der Richtlinie die jeweils nationalen Bestimmungen der einzelnen Mitgliedsstaaten betreffend die Inverkehrbringung von Maschinen ersetzt. Dabei ist zu beachten, dass die Maschinenrichtlinie - wie alle Regulative, die auf Grundlage des EG-Vertrags ins Leben gerufen werden - in den einzelnen EG-Mitgliedsländern nicht automatisch in Rechtskraft erwächst. Dazu ist die Transformation in nationales Recht erforderlich.

In Deutschland erfolgte dieser Schritt in Gestalt der Maschinenverordnung (9. ProdSV) sowie durch das dieser Rechtsnorm zugrunde liegende Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Die Maschinenverordnung orientiert sich dabei praktisch direkt an den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, wie sie in Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie definiert sind. In Österreich wird die Richtlinie durch die Maschinensicherheitsverordnung in nationales Recht umgesetzt.

Die Maschinenrichtlinie finden Sie außerdem kostenlos im Netz: http://www.maschinenrichtlinie.de/home/

Chronologie der Neufassung

Am 9. Juni 2006 wurde im EU-Amtsblatt (L 157) die Neufassung der Richtlinie 2006/42/EG veröffentlicht und durch die Maschinenverordnung - 9. ProdSV in nationales Recht umgesetzt. Sie löste am 29. Dezember 2009 die Richtlinie 98/37/EG ohne Übergangsfrist ab und ist seit diesem Datum bundesweit verbindlich anzuwenden.

Richtlinie 2006/42/EG: die wesentlichen Änderungen

- durch eindeutige Definition des Anwendungsbereiches der Richtlinie erfolgt eine Verbesserung der Abgrenzung zum Geltungsbereich der Niederspannungsrichtlinie und der Aufzugsrichtlinie

- Anwendbarkeit auf unvollständige Maschinen:
Auf unvollständige Maschinen und Geräte ist die EG-Maschinenrichtlinie nun ebenfalls anzuwenden, wobei die zugehörigen Unterlagen Aufschluss darüber zu geben haben, welche Bestimmungen der Richtlinie erfüllt wurden. Der Lieferumfang hat eine Einbauerklärung sowie eine Montageanleitung zu enthalten. Im Gegensatz zu Betriebsanleitungen, welche stets in der Sprache des Ziellandes abgefasst werden müssen, sind diese Dokumente in einer Amtssprache der EG zu erstellen, welche vom Hersteller jener Maschine, in welche die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, akzeptiert wird.

- die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsschutzanforderungen wurden dem aktuellen Stand der Technik sowie den geltenden Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen angepasst

- für als gefährlich geltende Maschinen können entsprechend Anhang IV der Richtlinie unterschiedliche Verfahren zur Bewertung der Konformität angewendet werden

- sämtliche Sicherheitsbauteile sind vom Inverkehrbringer der Maschine zwingend mit einer CE- Kennzeichnung zu versehen

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